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17.12.2009 - BGH stärkt Online-Archiven den Rücken
Auslöser war die Klage der Sedlmayr-Mörder (1993 +), die ihre Resozialisierung durch Namensnennung in Internet-Archiven gefährdet sahen und damit begonnen hatten, Archive reihenweise zu verklagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied jetzt als höchstrichterliche Instanz, dass die Namensnennung zulässig sei. Hier stichwortartig seine Begründung:
- Das regelmäßig "Bereinigen" von Archiven sei ein unverhältnismäßig hoher Aufwand, der solche Informationsangebote unmöglich machen bzw. zu starker Reduktion führen würde.
- Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse, zeitgeschichtliche Ereignisse recherchieren zu können. Hier hat die Informationsfreiheit Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz.
- Schließlich und nicht zuletzt: Das etwas im Internet findbar ist, heißt nicht automatisch, dass es auch öffentlich und präsent ist. Man müsste schon ganz gezielt danach suchen, um entsprechende Informationen zu finden.
Vor allem letzteres ist eine ganz wesentliche Erkenntnis, die leider vielen Richtern, Politikern und anderen Internet-Abstinenten immer noch nicht klar ist. Dass man etwas bei Google finden kann, heißt noch lange nicht, dass es millionenfach verbreitet ist. Eine Erkenntnis, die zB. auch wesentliche Bedeutung für Streitwerte und Schadenersatzansprüche (im Rahmen von Abmahnungen) hätte, wenn sie denn von den zuständigen Juristen begriffen würde.
Insgesamt ein wichtiges und begrüßenswertes Urteil für jeden, der im Internet Informationen zur Verfügung stellt. Oder danach sucht.
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