Gleich vorweg: Wir sind keine Gegner des Urheberrechts, wir halten es nur - in der derzeitigen Form - für veraltet und kontraproduktiv.
Anlass für diesen Artikel ist das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zu Bildersuchmaschinen. Ein schönes Beispiel dafür, wie sich Künstler (und Verlage) in ihrem Urheberwahn quasi selber schaden. Bevor ich näher darauf eingehe, kann ich mir aber einen kleinen Rundumschlag nicht verkneifen:
Britney Spears leitete ihr (gelungenes) Comeback über das Internet ein. Ein (für amerikanische Verhältnisse) provokant nackter Clip wurde bei Youtube eingestellt, und machte binnen Kurzem die Runde durch die Blogs und Communities und wurde ihr größter Hit seit Teeniejahren.
Lady Gagas aktueller Clip "Telephone" wurde ebenfalls, noch vor der offiziellen Veröffentlichung, bei Youtube eingestellt und eroberte die Welt innerhalb weniger Tage.
Und jetzt schauen wir uns mal deutsche Künstler und Plattenfirmen an. Da wird in penibler Fleißarbeit jeder Upload-Versuch bei Youtube unterbunden, Blogger, die den Titel auch nur anspielen, müssen mit Klagen und grotesken Schadenersatzforderungen rechnen. Statt bei Youtube werden die Titel, in ans Neurotische grenzender "Verlustangst" auf download-geschützten Plattformen (zB. Tape.tv) veröffentlicht. Dort kann sie zwar, wie erwähnt, niemand downloaden, nicht mal in die temporären Speicher, aber dafür findet, spielt und kommentiert sie natürlich auch niemand.
Während Britney und die GaGa-Lady mit Klugheit und Großzügigkeit die Welt erobern, stehen sich deutsche Firmen und Künstler mit ihrem fast lächerlichen Urheberwahn und Kleingeisterei selber im Weg. Entsprechend auch die Verkaufszahlen deutscher Interpreten.
Jetzt aber noch kurz zum angesprochenen Google-Urteil: Geklagt (durch sämtliche Instanzen) hatte eine Weimarer Künstlerin, die sich darüber ärgerte, dass Google Thumbnails ihrer Bilder präsentierte. Darin sah sie eine Urheberrechtsverletzung.
Die Richter wiesen die Klage nun auch in höchster Instanz ab. Begründung: Wer seine Bilder ins Internet stellt, muss damit rechnen, dass diese von Suchmaschinen indiziert werden. Falls er das nicht möchte, kann er entsprechende technische Vorkehrungen treffen (robots.txt). Darüber hinaus wiesen die Richter, in für deutsche Juristen ungewohnter Weitsicht, darauf hin, dass eine Indizierung bei Google, auch oder gerade mit Thumbnails, dem Künstler nicht schadet sondern nützt, da ein deutlich erweiterter Personenkreis auf die ausgestellten Arbeiten aufmerksam wird.
Auch hier zeigt sich also schön, wie Urheberwahn den Betroffenen mehr schadet als nützt.